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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN „Nordlicht / Christopher Hofer“

PRÄAMBEL

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Digital Creator und Kunden erreicht werden.

I.   DEFINITIONEN

  1. Foto- und videografische Arbeit. Der Ausdruck «foto- und videografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Digital Creator für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

  2. Der «Digital Creator» ist die für die Leistung der foto- und videografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Digital Creator» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Foto- und Videodesigner.

  3. Der «Kunde» ist die Person, die die foto- videografische Arbeit beim Digital Creator bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

  4. Parteien. Die « Parteien » sind der Digital Creator und der Kunde.

  5. Exemplar der foto- und videografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der foto- und videografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte, Datenspeicher) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der foto- und videografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. AUSFÜHRUNG DER FOTO- / VIDEOGRAFISCHEN ARBEIT

  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der foto- und videografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

  2. Bei der Ausführung der foto- und videografischen Arbeit kann der Digital Creator Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

  3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der foto- und videografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Digital Creator gestellt.

  4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur foto- und videografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Digital Creator Anspruch auf Ersatz  der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

  6. Bei Vertragsrücktritt werden Umtriebskosten in Rechnung gestellt: (weniger als 20 Tage vor Auftragsbeginn: 20% des Honorars; weniger als vier Tage vor Auftragsbeginn: 50% des Honorars)

  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Digital Creator. Falls der Kunde den Digital Creator bittet, ihm die geleistete foto- und videografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

  8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist– vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. HAFTUNG DES FOTO- UND VIDEOGRAFEN

  1. Der Digital Creator haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

  2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

IV. VERWENDUNG DER FOTO- UND VIDEOGRAFISCHEN ARBEIT DURCH DEN KUNDEN 

A. IM ALLGEMEINEN

  1. Der Kunde darf die foto- und videografische Arbeit nur zu dem mit dem Digital Creator vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Digital Creator eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der BildAgenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Digital Creator getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  3. Der Kunde hat bei der mit dem Digital Creator bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Digital Creator vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der foto- und videografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.

  4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten. Rechte Dritter

  5. Wenn der Kunde dem Digital Creator angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der foto- und videografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

  6. Wenn der Kunde dem Digital Creator Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der foto- und videografischen Arbeit fotografiert oder aufgenommen werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der foto- und videografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

  7. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Digital Creator jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. VERWENDUNG DER FOTO- UND VIDEOGRAFISCHEN ARBEIT DURCH DEN DIGITAL CREATOR

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der foto- und videografischen Arbeit erhält, so behält der Digital Creator das Recht, die foto- und videografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.

VI. REFERENZEN

Der Digital Creator hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene foto- und videografische Arbeit hinzuweisen.

VII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Digital Creator ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Digital Creator.

Ausgestellt am 01.06.2021, Wald / SG

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